Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen
für Holzverkäufe der Waldgenossenschaft Breisgau- Hochschwarzwald eG i.G. (AVZ-WGBHS)
Stand 23.05.2022
Stand 23.05.2022
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen (AVZ) gelten für alle Holzverkäufe der WGBHS. Alle Verhandlungen über Holzverkäufe und Vertragsabschlüsse erfolgen auf Grundlage dieser AVZ. Sie sind Bestandteil der Holzkaufverträge.
Abweichende oder zusätzliche Vertragsbedingungen gelten nur, wenn sie in schriftlicher Form gesondert vereinbart sind.
Abweichende oder zusätzliche Vertragsbedingungen gelten nur, wenn sie in schriftlicher Form gesondert vereinbart sind.
2. Verkaufsbedingungen
2.1. Angebot freibleibend
Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend bis zur Annahme durch den Käufer.
2.2. Zustandekommen von Kaufverträgen (Verkaufsarten)
Ein Kaufvertrag kommt zustande durch:
a) Abschluss eines Liefervertrages (Verkauf frei Wald oder frei Werk).
b) Eindeutige Willenserklärung von Käufer und Verkäufer, sofern nicht ein Liefervertrag abgeschlossen ist. Hierbei kann ebenfalls eine frei Werk-Lieferung vereinbart werden.
c) Erteilung des Zuschlags beim Verkauf im Rahmen von Meistgebotsterminen.
d) Abschluss eines Selbstwerbungskaufvertrages.
a) Abschluss eines Liefervertrages (Verkauf frei Wald oder frei Werk).
b) Eindeutige Willenserklärung von Käufer und Verkäufer, sofern nicht ein Liefervertrag abgeschlossen ist. Hierbei kann ebenfalls eine frei Werk-Lieferung vereinbart werden.
c) Erteilung des Zuschlags beim Verkauf im Rahmen von Meistgebotsterminen.
d) Abschluss eines Selbstwerbungskaufvertrages.
2.3. Liefervertrag
a) Der Abschluss eines Liefervertrages verpflichtet den Verkäufer zur Bereitstellung, den Käufer zur Bezahlung und Abfuhr von Holz, das den im Liefervertrag vereinbarten Kriterien entspricht. Lieferverträge werden schriftlich abgeschlossen. Sie können die Lieferung von Teilmengen zu bestimmten Lieferfristen vorsehen.
b) Die WGBHS haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die die WGBHS nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung von vorübergehender Dauer ist, verlängern bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
c) Wird die Bereitstellung durch gesetzliche Regelungen (z.B. Forstschäden- Ausgleichsgesetz) beschränkt, ist der Verkäufer berechtigt, die vertraglich vereinbarten
Liefermengen entsprechend zu kürzen. Darüber ist der Käufer spätestens einen Monat nach Erlass zu informieren.
b) Die WGBHS haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die die WGBHS nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung von vorübergehender Dauer ist, verlängern bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
c) Wird die Bereitstellung durch gesetzliche Regelungen (z.B. Forstschäden- Ausgleichsgesetz) beschränkt, ist der Verkäufer berechtigt, die vertraglich vereinbarten
Liefermengen entsprechend zu kürzen. Darüber ist der Käufer spätestens einen Monat nach Erlass zu informieren.
2.4. Bereitstellung und Gefahrenübergang
a) Das Holz gilt mit der Bereitstellung als in den Mitbesitz des Käufers übergeben.
Mit der Übergabe des Holzes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
b) Die Bereitstellung findet statt:
I.) Bei Holzmengen, die auf Grund eines Liefervertrages verkauft wurden, zwei Wochen nach dem Versandtag der Holzliste oder Kundeninfo als Bereitstellungsanzeige bzw. der Abfuhrfreigabe zur Werksvermessung. Die Ziffern II.) und V.) bleiben unberührt.
II.) Eindeutige Willenserklärung von Verkäufer und Käufer.
III.) Mit Erteilung des Zuschlags bei Meistgebotsterminen.
IV.) Bei Holzmengen, die in Selbstwerbung gewonnen werden, zum Zeitpunkt des Beginns der Aufarbeitung, spätestens einen Monat nach Abschluss des Selbstwerbungskaufvertrags.
V.) Mit Beginn der Holzabfuhr, sofern die Bereitstellung nicht nach Ziffer I.) bis IV.) schon früher erfolgt ist.
VI.) Bei vereinbarter frei Werk-Lieferung am Werktor. Ermöglicht der Käufer keine Anfuhr innerhalb der vereinbarten Fristen, gerät er in Annahmeverzug. Die Bereitstellung richtet sich in diesem Fall nach Ziffer I.).
c) Die Bereitstellung erfolgt frei LKW- verladbarem Waldweg oder Sammelplatz. Ausnahme ist die frei Werk Lieferung.
d) Die Bereitstellung ist zoll- und spesenfrei.
Mit der Übergabe des Holzes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
b) Die Bereitstellung findet statt:
I.) Bei Holzmengen, die auf Grund eines Liefervertrages verkauft wurden, zwei Wochen nach dem Versandtag der Holzliste oder Kundeninfo als Bereitstellungsanzeige bzw. der Abfuhrfreigabe zur Werksvermessung. Die Ziffern II.) und V.) bleiben unberührt.
II.) Eindeutige Willenserklärung von Verkäufer und Käufer.
III.) Mit Erteilung des Zuschlags bei Meistgebotsterminen.
IV.) Bei Holzmengen, die in Selbstwerbung gewonnen werden, zum Zeitpunkt des Beginns der Aufarbeitung, spätestens einen Monat nach Abschluss des Selbstwerbungskaufvertrags.
V.) Mit Beginn der Holzabfuhr, sofern die Bereitstellung nicht nach Ziffer I.) bis IV.) schon früher erfolgt ist.
VI.) Bei vereinbarter frei Werk-Lieferung am Werktor. Ermöglicht der Käufer keine Anfuhr innerhalb der vereinbarten Fristen, gerät er in Annahmeverzug. Die Bereitstellung richtet sich in diesem Fall nach Ziffer I.).
c) Die Bereitstellung erfolgt frei LKW- verladbarem Waldweg oder Sammelplatz. Ausnahme ist die frei Werk Lieferung.
d) Die Bereitstellung ist zoll- und spesenfrei.
2.5. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer bleibt das Holz Eigentum der WGBHS oder des Verkäufers. Das unter Eigentumsvorbehalt stehende Holz darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die WGS unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf das der WGBHS gehörende Holz erfolgen. Der Käufer hat den Dritten zudem auf das Eigentum der WGBHS oder des Verkäufers hinzuweisen. Soweit der Käufer diesen Pflichten schuldhaft nicht nachkommt und der Dritte nicht in der Lage ist, der WGBHS oder dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die WGBHS oder der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
c) Darüber hinaus ist vereinbart (verlängerter Eigentumsvorbehalt): Die Verarbeitung oder Umbildung des verkauften Holzes (im Folgenden auch als „Liefergegenstand“ bezeichnet) durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, der WGBHS oder dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt die WGBHS oder der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den der Liefergegenstand zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung hat. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der WGBHS oder dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für die WGBHS oder den Verkäufer unentgeltlich.
d) Der Käufer ist berechtigt, die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Der Käufer tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) an die WGBHS oder den Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte zustehen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt.
Stellt der Käufer seine Zahlung ein oder wird gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so erlischt die Einzugsermächtigung des Käufers für die abgetretene Forderung ohne ausdrückliche Erklärung der WGBHS oder des Verkäufers.
Die Befugnis der WGBHS oder des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf Verlangen hat der Käufer der WGBHS oder dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekannt zu geben und der WGBHS oder dem Verkäufer alle für die Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren ist der Käufer auf Verlangen der WGBHS oder des Verkäufers verpflichtet, den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an die WGBHS oder den Verkäufer zu machen.
e) Die WGBHS oder der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als sie zur Sicherung seiner Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere als ihr Wert die zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die WGBHS oder der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
c) Darüber hinaus ist vereinbart (verlängerter Eigentumsvorbehalt): Die Verarbeitung oder Umbildung des verkauften Holzes (im Folgenden auch als „Liefergegenstand“ bezeichnet) durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, der WGBHS oder dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt die WGBHS oder der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den der Liefergegenstand zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung hat. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der WGBHS oder dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für die WGBHS oder den Verkäufer unentgeltlich.
d) Der Käufer ist berechtigt, die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Der Käufer tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) an die WGBHS oder den Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte zustehen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt.
Stellt der Käufer seine Zahlung ein oder wird gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so erlischt die Einzugsermächtigung des Käufers für die abgetretene Forderung ohne ausdrückliche Erklärung der WGBHS oder des Verkäufers.
Die Befugnis der WGBHS oder des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf Verlangen hat der Käufer der WGBHS oder dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekannt zu geben und der WGBHS oder dem Verkäufer alle für die Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren ist der Käufer auf Verlangen der WGBHS oder des Verkäufers verpflichtet, den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an die WGBHS oder den Verkäufer zu machen.
e) Die WGBHS oder der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als sie zur Sicherung seiner Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere als ihr Wert die zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
2.6. Gewährleistung
a) Die WGBHS oder der Verkäufer leistet Gewähr für korrekte Anwendung der Messverfahren und richtige Sortierung nach Holzart, Länge und Stärke. Er leistet Gewähr wegen Sachmängeln nur, soweit es sich um äußerlich erkennbare erhebliche Mängel der Holzart, Holzsorte oder Güteklasse entsprechend der bei Vertragsschluss vereinbarten Sortierung handelt. Sofern schriftlich besondere Eigenschaften des Holzes garantiert werden, bleibt es ohne Einschränkungen bei der gesetzlichen Regelung zur Gewährleistung. Eine Haftung der WGBHS oder des Verkäufers für äußerlich nicht erkennbare Mängel und für Mangelfolgeschaden ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind der WGBHS oder dem Verkäufer bekannt und werden von ihm verschwiegen.
b) Im Falle eines Sachmangels oder bei Verzug der WGBHS oder des Verkäufers sind die Rechte des Käufers beschränkt auf Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt; Schadensersatz und vergebliche Aufwendungen können nur verlangt werden, sofern die WGBHS oder der Verkäufer grob fahrlässig oder vorsätzlich handelte oder es sich um besondere Eigenschaften im Sinne von Buchstabe a) handelt.
c) Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrenübergang (Bereitstellung).
b) Im Falle eines Sachmangels oder bei Verzug der WGBHS oder des Verkäufers sind die Rechte des Käufers beschränkt auf Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt; Schadensersatz und vergebliche Aufwendungen können nur verlangt werden, sofern die WGBHS oder der Verkäufer grob fahrlässig oder vorsätzlich handelte oder es sich um besondere Eigenschaften im Sinne von Buchstabe a) handelt.
c) Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrenübergang (Bereitstellung).
2.7. Mängelrügefrist
Der Käufer kann Rechte aus Nummer 2.6. nur schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Tage der Bereitstellung geltend machen. Bei Verkäufen mit nachträglicher Ermittlung der Verkaufsmenge sowie bei verdeckten Mängeln hinsichtlich Holzart und Aushaltung muss es sich außerdem um Holz handeln, das noch im Wald lagert.
2.8. Abfuhr des Holzes
a) Holz darf nur nach Freigabe der Abfuhr durch die WGBHS oder den Verkäufer oder dessen Beauftragte abgefahren werden. Die WGBHS oder der Verkäufer stellt nach Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich eine Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung aus. Diese muss der Käufer oder dessen Beauftragter bei der Abfuhr mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen.
b) Wenn die Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung ausgestellt wurde, muss das Holz innerhalb der im Vertrag, bei Fehlen eines schriftlichen Kaufvertrages innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist, abgefahren werden.
Kann infolge eines vom Käufer zu vertretenden Grundes die Abfuhr bereitgestellten Holzes nicht freigegeben werden oder wird die Auslieferung bei vereinbarter Lieferung frei Bestimmungsort dadurch verhindert, gerät der Käufer in Verzug ("Annahmeverzug").
c) Die WGBHS oder der Verkäufer kann nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung des Käufers unter Fristsetzung das Holz auf dessen Kosten und Gefahr abfahren und andernorts lagern. Dem Käufer wird nach der Umlagerung der neue Lagerplatz unverzüglich mitgeteilt. Durch nicht fristgerechte Abfuhr des Holzes erforderlich werdende Waldschutzmaßnahmen, einschließlich Umlagerung oder nachträglicher Entrindung, können nach vorherigem schriftlichen Hinweis und Fristsetzung zur Abfuhr von der WGBHS oder vom Verkäufer auf Kosten des Käufers durchgeführt werden. Weitere Schadensersatzforderungen der WGBHS oder des Verkäufers bleiben hiervon unberührt.
d) Lagerndes Holz darf vom Käufer nur im Einvernehmen mit der WGBHS oder dem Verkäufer bearbeitet, umgelagert oder schutzbehandelt werden. Polter, mit deren Abfuhr begonnen wurde, sind vom Käufer oder seinen Beauftragten abzusichern. Sie müssen mit der Losnummer gekennzeichnet sein.
e) Die WGBHS oder der Verkäufer und der Käufer und ihre jeweiligen Bediensteten haften für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr, einer anderweitigen Bearbeitung/ Behandlung oder im Zusammenhang damit entstehen, jeweils nur insoweit, als der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
Der Käufer stellt die WGBHS oder den Verkäufer und seine Bediensteten von Ansprüchen Dritter einschließlich der Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit dem Holzkauf frei Waldstraße und der Holzabfuhr im Auftrag und auf Rechnung des Käufers geltend gemacht werden.
f) Der Käufer setzt ausschließlich Frächter ein, die die Belastung der Umwelt auf das nach dem Stand der Technik unabwendbare Maß reduzieren.
g) Waldwege sind schonend und höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h zu befahren. Die Benutzung der Waldwege erfolgt in allen Fällen auf eigene Gefahr. Die Abfuhr darf nur an Werktagen erfolgen. Bei Abfuhr in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr ist der Revierleiter rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Waldwege dürfen zum Zweck der Abfuhr durch Holz und Fahrzeuge nicht länger als unvermeidbar versperrt werden.
b) Wenn die Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung ausgestellt wurde, muss das Holz innerhalb der im Vertrag, bei Fehlen eines schriftlichen Kaufvertrages innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist, abgefahren werden.
Kann infolge eines vom Käufer zu vertretenden Grundes die Abfuhr bereitgestellten Holzes nicht freigegeben werden oder wird die Auslieferung bei vereinbarter Lieferung frei Bestimmungsort dadurch verhindert, gerät der Käufer in Verzug ("Annahmeverzug").
c) Die WGBHS oder der Verkäufer kann nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung des Käufers unter Fristsetzung das Holz auf dessen Kosten und Gefahr abfahren und andernorts lagern. Dem Käufer wird nach der Umlagerung der neue Lagerplatz unverzüglich mitgeteilt. Durch nicht fristgerechte Abfuhr des Holzes erforderlich werdende Waldschutzmaßnahmen, einschließlich Umlagerung oder nachträglicher Entrindung, können nach vorherigem schriftlichen Hinweis und Fristsetzung zur Abfuhr von der WGBHS oder vom Verkäufer auf Kosten des Käufers durchgeführt werden. Weitere Schadensersatzforderungen der WGBHS oder des Verkäufers bleiben hiervon unberührt.
d) Lagerndes Holz darf vom Käufer nur im Einvernehmen mit der WGBHS oder dem Verkäufer bearbeitet, umgelagert oder schutzbehandelt werden. Polter, mit deren Abfuhr begonnen wurde, sind vom Käufer oder seinen Beauftragten abzusichern. Sie müssen mit der Losnummer gekennzeichnet sein.
e) Die WGBHS oder der Verkäufer und der Käufer und ihre jeweiligen Bediensteten haften für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr, einer anderweitigen Bearbeitung/ Behandlung oder im Zusammenhang damit entstehen, jeweils nur insoweit, als der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
Der Käufer stellt die WGBHS oder den Verkäufer und seine Bediensteten von Ansprüchen Dritter einschließlich der Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit dem Holzkauf frei Waldstraße und der Holzabfuhr im Auftrag und auf Rechnung des Käufers geltend gemacht werden.
f) Der Käufer setzt ausschließlich Frächter ein, die die Belastung der Umwelt auf das nach dem Stand der Technik unabwendbare Maß reduzieren.
- Es sind biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 0 oder 1 zu verwenden. Das Sicherheitsdatenblatt ist mitzuführen.
- Notfall-Sets für Ölhavarien sind mit einer ausreichenden Auffangkapazität auf den Fahrzeugen mitzuführen.
- Leckagen sind dem Verkäufer unverzüglich zu melden.
g) Waldwege sind schonend und höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h zu befahren. Die Benutzung der Waldwege erfolgt in allen Fällen auf eigene Gefahr. Die Abfuhr darf nur an Werktagen erfolgen. Bei Abfuhr in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr ist der Revierleiter rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Waldwege dürfen zum Zweck der Abfuhr durch Holz und Fahrzeuge nicht länger als unvermeidbar versperrt werden.
2.9. Abfuhr von Holz in ein Nasslager
a) Will der Käufer Holz in ein Nasslager verbringen, gelten folgende besonderen Regelungen:
Der Käufer darf das Holz aus dem Wald auf seine Kosten erst abfahren, nachdem er eine schriftliche Bereitstellungsanzeige erhalten hat, welche die Bezeichnung der Lieferung, des Nasslagers sowie des dafür verantwortlichen Ansprechpartners enthält. Für die Abfuhr aus dem Wald wird Ziff. 3.4. dann nicht angewandt, wenn der Transport unmittelbar in ein Nasslager erfolgt.
Vor Beginn der Einlagerung ist mit dem benannten Ansprechpartner Kontakt aufzunehmen. Diesem ist der Termin zum Abtransport ins Nasslager spätestens fünf Tage vor der geplanten Abfuhr mitzuteilen. Für die Abfuhr aus dem Nasslager gilt Ziff. 3.4. entsprechend, wobei die Bezahlung und die Abfuhr von Teilmengen nur dann möglich ist, wenn diese in getrennten Einheiten gelagert sind, die eindeutig identifiziert werden können. Der Käufer hat den von der WGBHS oder vom Verkäufer benannten Ansprechpartner über den beabsichtigten Abfuhrtermin aus dem Nasslager mindestens fünf Tage vorher zu verständigen. Die Abfuhr darf nur unter Mitwirkung de WGBHS oder des Verkäufers erfolgen. Für Schäden, die durch die An- und Abfuhr im Nasslager verursacht werden, gilt Ziff. 2.8 Buchstabe e) entsprechend.
Die WGBHS oder der Verkäufer haftet nicht für den Untergang oder die Verschlechterung des ins Nasslager verbrachten Holzes, es sei denn, dies ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seiner Bediensteten oder Beauftragten zurückzuführen.
b) Die WGBHS erhebt für die Lagerung und Beregnung ein Entgelt, dessen Höhe mit dem Käufer zu vereinbaren ist.
Der Käufer darf das Holz aus dem Wald auf seine Kosten erst abfahren, nachdem er eine schriftliche Bereitstellungsanzeige erhalten hat, welche die Bezeichnung der Lieferung, des Nasslagers sowie des dafür verantwortlichen Ansprechpartners enthält. Für die Abfuhr aus dem Wald wird Ziff. 3.4. dann nicht angewandt, wenn der Transport unmittelbar in ein Nasslager erfolgt.
Vor Beginn der Einlagerung ist mit dem benannten Ansprechpartner Kontakt aufzunehmen. Diesem ist der Termin zum Abtransport ins Nasslager spätestens fünf Tage vor der geplanten Abfuhr mitzuteilen. Für die Abfuhr aus dem Nasslager gilt Ziff. 3.4. entsprechend, wobei die Bezahlung und die Abfuhr von Teilmengen nur dann möglich ist, wenn diese in getrennten Einheiten gelagert sind, die eindeutig identifiziert werden können. Der Käufer hat den von der WGBHS oder vom Verkäufer benannten Ansprechpartner über den beabsichtigten Abfuhrtermin aus dem Nasslager mindestens fünf Tage vorher zu verständigen. Die Abfuhr darf nur unter Mitwirkung de WGBHS oder des Verkäufers erfolgen. Für Schäden, die durch die An- und Abfuhr im Nasslager verursacht werden, gilt Ziff. 2.8 Buchstabe e) entsprechend.
Die WGBHS oder der Verkäufer haftet nicht für den Untergang oder die Verschlechterung des ins Nasslager verbrachten Holzes, es sei denn, dies ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seiner Bediensteten oder Beauftragten zurückzuführen.
b) Die WGBHS erhebt für die Lagerung und Beregnung ein Entgelt, dessen Höhe mit dem Käufer zu vereinbaren ist.
3. Zahlungen, Sicherheitsleistungen
3.1. Zahlung
Zahlungen sind auf die auf den Rechnungen angegebenen Bankverbindungen zu leisten. Eine Bezahlung mit Scheck ist ausgeschlossen. Als Zahlungstag gilt bei Überweisung, Einzahlung auf ein Konto oder Einzugsermächtigung der Tag der Gutschrift auf ein vom Verkäufer benanntes Konto.
3.2. Zahlungsfristen
a) Für Holz nach Waldmaß sind Zahlungen innerhalb von 42 Tagen nach dem Tag der Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Im Stammholz (Sorten ST und SP) sowie bei Verträgen ab 100 Fm im Industrie- und Brennholz kann bei vollständiger Bezahlung innerhalb von 21 Tagen nach dem Tag der Rechnungsstellung Skonto in Höhe von 2 v. H. gewährt werden.
b) Bei Verkäufen mit nachträglicher Ermittlung der Verkaufsmenge (Werksvermessung) ist die Zahlung spätestens 21 Tage nach Ablauf der vertraglich vereinbarten vierzehntägigen oder monatlichen Vermessungsperiode ohne Abzug zu leisten. Abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung der WGBHS.
c) Wurde das Gutschriftverfahren vereinbart, versendet der Verkäufer eine Rechnung nur auf Anforderung. Wird vom Käufer für die jeweilige Forderung eine Einzugsermächtigung erteilt, wird die Abbuchung 21 Tage nach Rechnungsstellung vorgenommen.
d) In besonders begründeten Fällen können Zahlungszeiträume bis zu sechs Monaten, im Fall der Anwendung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes bis zu 12 Monaten, vereinbart werden.
b) Bei Verkäufen mit nachträglicher Ermittlung der Verkaufsmenge (Werksvermessung) ist die Zahlung spätestens 21 Tage nach Ablauf der vertraglich vereinbarten vierzehntägigen oder monatlichen Vermessungsperiode ohne Abzug zu leisten. Abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung der WGBHS.
c) Wurde das Gutschriftverfahren vereinbart, versendet der Verkäufer eine Rechnung nur auf Anforderung. Wird vom Käufer für die jeweilige Forderung eine Einzugsermächtigung erteilt, wird die Abbuchung 21 Tage nach Rechnungsstellung vorgenommen.
d) In besonders begründeten Fällen können Zahlungszeiträume bis zu sechs Monaten, im Fall der Anwendung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes bis zu 12 Monaten, vereinbart werden.
3.3. Zahlungsverzug und Stundung
a) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden für den rückständigen Teil des Kaufpreises Verzugszinsen vom Tage nach der Fälligkeit bis zum Zahlungstag erhoben. Die Höhe der Zinsen beträgt 8 v. H. über dem jeweiligen Basiszins nach §288 Abs. 2 i. V. m. § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche des Verkäufers wegen des Verzugs bleiben hiervon unberührt.
b) Eine Forderung von mehr als 2.500 EUR kann in begründeten Ausnahmefällen bis zu drei Monate nach Ende der Zahlungsfrist gestundet werden. Stundungsanträge sind zwei Wochen vor Ablauf der Zahlungsfrist schriftlich einzureichen. Die Stundung wird nur gegen eine ausreichende Sicherheitsleistung bewilligt und muss schriftlich vereinbart werden. Gestundete Forderungen sind für den vereinbarten Stundungszeitraum mit 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche des Verkäufers wegen des Verzugs bleiben hiervon unberührt.
b) Eine Forderung von mehr als 2.500 EUR kann in begründeten Ausnahmefällen bis zu drei Monate nach Ende der Zahlungsfrist gestundet werden. Stundungsanträge sind zwei Wochen vor Ablauf der Zahlungsfrist schriftlich einzureichen. Die Stundung wird nur gegen eine ausreichende Sicherheitsleistung bewilligt und muss schriftlich vereinbart werden. Gestundete Forderungen sind für den vereinbarten Stundungszeitraum mit 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
3.4. Sicherheitsleistungen
Die Holzabfuhr kann vor Bezahlung des Kaufpreises freigegeben werden, wenn ein von der HVSBHS oder vom Verkäufer akzeptiertes Geld- oder sonstiges Bürgschaftsinstitut eine selbstschuldnerische Bürgschaft ausstellt.
Die Höhe der Bürgschaft muss mindestens die Summe aller Forderungen der HVS BHS oder des Verkäufers inklusive der Umsatzsteuer abdecken. Bei Verkäufen mit Liefervertrag muss die Bürgschaft den Wert einer durchschnittlichen Quartalsquote, mindestens jedoch 80 % der höchsten Quartalsquote abdecken. Bürgschaften sind grundsätzlich unbefristet in der von der WGBHS oder vom Verkäufer vorgegebenen Formulierung zu stellen. Befristete Bürgschaften werden nur akzeptiert, wenn die Befristung mindestens drei Monate über den vereinbarten letzten Bereitstellungstermin hinausreicht.
Darüber hinaus können zwischen Käufer und der WGBHS andere Absicherungsvarianten (z.B.: Absicherung über Warenkreditversicherungen) vereinbart werden.
Die Höhe der Bürgschaft muss mindestens die Summe aller Forderungen der HVS BHS oder des Verkäufers inklusive der Umsatzsteuer abdecken. Bei Verkäufen mit Liefervertrag muss die Bürgschaft den Wert einer durchschnittlichen Quartalsquote, mindestens jedoch 80 % der höchsten Quartalsquote abdecken. Bürgschaften sind grundsätzlich unbefristet in der von der WGBHS oder vom Verkäufer vorgegebenen Formulierung zu stellen. Befristete Bürgschaften werden nur akzeptiert, wenn die Befristung mindestens drei Monate über den vereinbarten letzten Bereitstellungstermin hinausreicht.
Darüber hinaus können zwischen Käufer und der WGBHS andere Absicherungsvarianten (z.B.: Absicherung über Warenkreditversicherungen) vereinbart werden.
4. Ausschluss vom Holzverkauf, Wiederverkauf
4.1. Ausschluss vom Holzverkauf
a) Der Verkäufer kann Käufer, die mit ihren Kaufpreiszahlungen im Rückstand sind oder ihren sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommen, von weiteren Holzkäufen ausschließen. Die WGBHS oder der Verkäufer wird in diesen Fällen zudem von bestehenden, weiteren Lieferverpflichtungen freigestellt und ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
b) Der vom Holzverkauf ausgeschlossene Käufer kann bei Meistgebotsterminen keinen Zuschlag erhalten. Sofern in Unkenntnis des Ausschlusses dennoch einen Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder einen Zuschlag bei Meistgebotsterminen erteilt wurde, gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.
b) Der vom Holzverkauf ausgeschlossene Käufer kann bei Meistgebotsterminen keinen Zuschlag erhalten. Sofern in Unkenntnis des Ausschlusses dennoch einen Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder einen Zuschlag bei Meistgebotsterminen erteilt wurde, gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.
4.2. Wiederverkauf
a) Wenn der Käufer Holz unbezahlt abfährt, nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt oder die Bezahlung einstellt, ist die WGBHS oder der Verkäufer nach schriftlicher Benachrichtigung berechtigt, das noch unbezahlte Holz erneut zu verkaufen, es sei denn der Käufer begleicht die Forderung binnen zwei Wochen nach dem Tage der Benachrichtigung.
b) Wenn der Käufer Holz nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt oder die Zahlung einstellt, darf er auch das von ihm bezahlte, aber noch im Wald lagernde Holz nicht mehr abfahren.
c) Der Käufer hat die Kosten des Wiederverkaufs sowie einen sich dabei ergebenden Mindererlös zu tragen. Ein möglicher Mehrerlös verbleibt der WGBHS oder dem Verkäufer. Die Geltendmachung von weiteren gesetzlichen Schadensersatz- oder von Rücktrittsansprüchen der WGBHS oder des Verkäufers bleibt unberührt. Die WGBHS oder der Verkäufer ist auch berechtigt, bis zur Höhe des Mindererlöses bereits bezahltes aber noch im Wald liegendes Holz des ersten Käufers in den Verkauf einzubeziehen.
d) Im Falle des Wiederverkaufs werden Verzugszinsen aus der ursprünglichen Kaufsumme einschließlich Nebenkosten für die Zeit von deren Fälligkeit bis zum Zahlungstag des Vertrages, mit dem das Holz wiederverkauft wurde, berechnet.
e) Der Käufer verzichtet auf die Einrede, dass beim Wiederverkauf ein günstigerer Erlös hätte erzielt werden können.
b) Wenn der Käufer Holz nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt oder die Zahlung einstellt, darf er auch das von ihm bezahlte, aber noch im Wald lagernde Holz nicht mehr abfahren.
c) Der Käufer hat die Kosten des Wiederverkaufs sowie einen sich dabei ergebenden Mindererlös zu tragen. Ein möglicher Mehrerlös verbleibt der WGBHS oder dem Verkäufer. Die Geltendmachung von weiteren gesetzlichen Schadensersatz- oder von Rücktrittsansprüchen der WGBHS oder des Verkäufers bleibt unberührt. Die WGBHS oder der Verkäufer ist auch berechtigt, bis zur Höhe des Mindererlöses bereits bezahltes aber noch im Wald liegendes Holz des ersten Käufers in den Verkauf einzubeziehen.
d) Im Falle des Wiederverkaufs werden Verzugszinsen aus der ursprünglichen Kaufsumme einschließlich Nebenkosten für die Zeit von deren Fälligkeit bis zum Zahlungstag des Vertrages, mit dem das Holz wiederverkauft wurde, berechnet.
e) Der Käufer verzichtet auf die Einrede, dass beim Wiederverkauf ein günstigerer Erlös hätte erzielt werden können.
5. Maßermittlung
5.1. Anwendung der Messverfahren
a) Der Käufer anerkennt die angegebenen Holzmassen und das Maßermittlungsverfahren der Holzliste. Ziffer 2.6 Buchstabe a) bleibt unberührt.
b) Bei Holzverkäufen mit nachträglicher Ermittlung des Volumenmaßes (Werksvermessung) hat der Käufer für die Vermessungsanlage eine gemäß Rahmenvereinbarung für die Werksvermessung von Stammholz des Deutschen Forstwirtschaftsrates e. V. (DFWR) und des Verbandes der Deutschen Säge- und Holzindustrie e.V. (VDS) vorgenommene und gültige Zertifizierung nachzuweisen.
c) Bei Holzverkäufen nach Gewicht hat die Gewichts- und Trockengehaltsermittlung nach den mit dem Liefer- bzw. Kaufvertrag vereinbarten Verfahren zu erfolgen.
d) Die WGBHS oder der Verkäufer und seine Beauftragten sind berechtigt, die Einhaltung der vorgeschriebenen Verfahren jederzeit zu überprüfen.
b) Bei Holzverkäufen mit nachträglicher Ermittlung des Volumenmaßes (Werksvermessung) hat der Käufer für die Vermessungsanlage eine gemäß Rahmenvereinbarung für die Werksvermessung von Stammholz des Deutschen Forstwirtschaftsrates e. V. (DFWR) und des Verbandes der Deutschen Säge- und Holzindustrie e.V. (VDS) vorgenommene und gültige Zertifizierung nachzuweisen.
c) Bei Holzverkäufen nach Gewicht hat die Gewichts- und Trockengehaltsermittlung nach den mit dem Liefer- bzw. Kaufvertrag vereinbarten Verfahren zu erfolgen.
d) Die WGBHS oder der Verkäufer und seine Beauftragten sind berechtigt, die Einhaltung der vorgeschriebenen Verfahren jederzeit zu überprüfen.
5.2. Folgen verspäteter Holzabfuhr oder verspäteter Übersendung der Messdaten
a) Werden bei Verkäufen mit nachträglicher Ermittlung der Verkaufsmenge durch den Käufer die Vermessungsprotokolle bzw. Wiegescheine nicht fristgerecht vorgelegt, ist die WGBHS oder der Verkäufer berechtigt, eine vorläufige Rechnung (Abschlagszahlung) für das bereitgestellte Holz mit 80 % des anhand des Waldkontrollmaßes ermittelten Wertes zu stellen. Grundlage sind die Daten der Bereitstellungsanzeige (Holzliste, Kundeninfo oder Abfuhrfreigabe). Nach Holzabfuhr und vorliegender Werksvermessung wird die Endabrechnung mit der vorläufigen Rechnung ausgeglichen. Nicht rechtzeitig abgefahrenes Holz wird zu der in der Bereitstellungsanzeige ausgewiesenen Güte abgerechnet.
b) Bei Verkauf nach Gewicht wird im Falle einer vom Käufer zu vertretenden Überschreitung der im Liefervertrag festgelegten Endabfuhrfrist für den lagerungsbedingten Holzverlust dem festgestellten Gewicht der Restmenge 5 v. H. hinzugerechnet. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der Gewichtsverlust geringer als 5 v. H. war. Bei erbrachtem Nachweis, ist für die Anrechnung der ermittelte tatsächliche Gewichtsverlust maßgeblich.
b) Bei Verkauf nach Gewicht wird im Falle einer vom Käufer zu vertretenden Überschreitung der im Liefervertrag festgelegten Endabfuhrfrist für den lagerungsbedingten Holzverlust dem festgestellten Gewicht der Restmenge 5 v. H. hinzugerechnet. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der Gewichtsverlust geringer als 5 v. H. war. Bei erbrachtem Nachweis, ist für die Anrechnung der ermittelte tatsächliche Gewichtsverlust maßgeblich.
5.3. Unvollständigkeit der Messdaten
Kommt Holz nach der Bereitstellung abhanden oder werden die Vermessungsprotokolle bzw. Wiegescheine auch nach schriftlicher Aufforderung nicht vorgelegt, kann die WGBHS oder der Verkäufer die Lieferung zu dem von ihm auf Basis des Kontrollmaßes ermittelten Wertes in Rechnung stellen.
Eine nachträgliche Abrechnung nach Werksvermessung erfolgt nicht. Eine erfolgte Abschlagszahlung wird mit dem auf dem Kontrollmaß basierenden Kaufpreis verrechnet.
Eine nachträgliche Abrechnung nach Werksvermessung erfolgt nicht. Eine erfolgte Abschlagszahlung wird mit dem auf dem Kontrollmaß basierenden Kaufpreis verrechnet.
6. Schlussbestimmungen
6.1. Gerichtsstand und Rechtswahl
a) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für den Sitz der WGBHS zuständige Amts- oder Landgericht.
b) Zwischen den Parteien gilt ausschließlich das deutsche Recht.
b) Zwischen den Parteien gilt ausschließlich das deutsche Recht.
6.2. Datenverarbeitung
Die WGBHS oder der Verkäufer ist berechtigt, mit der Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten des Käufers zu speichern und zu verarbeiten.
6.3. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem gewollten Ergebnis in rechtlich gültiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei ergänzungsbedürftigen Lücken des Vertrags.
6.4. Gültigkeit
Mit Wirkung vom 01.01.2022 gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der WGBHS in der aktuellen Fassung.